Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Angebote und Vertragsabschlüsse

Angebote, Vertragsabschlüsse sowie Zusatzvereinbarungen unterliegen ausschließlich unseren nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehungen künftig nicht ausdrücklich darauf berufen. Mit der  Entgegennahme unserer schriftlichen Bestätigung gelten unsere Bedingungen als vereinbart. Abweichungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung und sind andernfalls für uns unverbindlich.

Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit Empfang der Ware oder Beginn der Ausführung von Leistungen gelten unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.

Bei Unwirksamkeit einer der Bedingungen gelten die übrigen weiterhin. Die unwirksame Bedingung wird durch eine ihrem wirtschaftlichem Erfolg möglichst nahekommende getrennte Vereinbarung ersetzt.

Sämtliche Angebote sind freibleibend.

2. Preise

Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ohne Umsatzsteuer.

Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, FCA Nienburg (gemäß gültiger Incoterms), ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackungen. Wir behalten uns vor, die im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Preise zu berechnen.

Die Berechnung erfolgt zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen.

3. Versand

Der Versand erfolgt stets im Auftrag und für Rechnung des Bestellers. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Wahl des Transportmittels und des Transportweges durch die Verkäuferin und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sonderwünsche des Bestellers (z. B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten, soweit möglich, berücksichtigt. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, anderenfalls oder bei Unmöglichkeit des Versands sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und ab Werk geliefert zu berechnen.

4. Lieferung und Verzug

Höhere Gewalt, Eingriffe von behördlicher Hand, Streik, Aussperrung, sonstige Betriebsstörungen jeder Art, nachträglich auftretende Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport der Ware sowie eventuell das Ausbleiben ordnungsgemäßer oder rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten sowie nicht rechtzeitige Vorlage von uns verlangter Unterlagen durch den Käufer berechtigen uns zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer jeweils betroffenen Lieferverpflichtung.

Wenn wir aus von uns zu vertretenden Gründen in Verzug geraten, muss uns eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, auch auf Ersatz mittelbaren Schadens, kann der Käufer aus Verzug nicht geltend machen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vor. In jedem Falle werden Schadensersatzansprüche auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Die Lieferfristen und Liefertermine werden nur unverbindlich benannt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden möglich ist. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer aus seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.

5. Gefahrenübergang 

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt (bei EXW oder FCA-Lieferung) oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird (bei DDP-, FOB-, CIF-Lieferung). Lieferbedingungen gemäß gültiger Incoterms.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch künftig entstehender Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Ware (Vorbehaltsware) verpflichtet.

Ebenso ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

Solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten oder weiterzuveräußern. Wird die Vorbehaltsware der Verkäuferin zu neuen beweglichen Sachen verarbeitet oder mit der Verkäuferin nicht gehörenden beweglichen Sachen vermischt oder verbunden, so geschieht dies im Auftrag der Verkäuferin, der ihn im übrigen aber nicht verpflichtet. Diese Sachen treten somit in das Eigentum bzw. Miteigentum der Verkäuferin und werden vom Käufer für diese verwahrt. Bei Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung entstehende Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an die Verkäuferin, in Höhe desjenigen Betrages, mit dem die Vorbehaltsware dem Käufer in Rechnung gestellt oder in Sammelrechnung kalkuliert war, mit Rang vor dem Rest ab.

Solange der Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und ein Herausgabeverlangen nach diesen Bedingungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Übersteigt der Wert der Sicherung unserer Forderungen um mehr als 20 Prozent, so ist der Käufer berechtigt, die Freigabe der Sicherung zu verlangen.

7. Zahlungsbedingungen

Falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne irgendwelche Abzüge zu erfolgen. Diskontfähige Akzepte nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung der Zahlung halber an. Gutschriften über Akzepte oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges und mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Sämtliche Kosten einschließlich der Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

Zahlungsverzug tritt, vorbehaltlich vorheriger Mahnung, nach Maßgabe des § 286 Abs. 3 BGB ein. Wir sind berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozent über dem Basiszins geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird hiermit nicht ausgeschlossen.

Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluss ab der Käufer das Kursrisiko.

Der Käufer kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Gewährleistung

Gewährleistungen entsprechen denen der gesetzlichen Regelungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Gebrauchshinweise der Verkäuferin nicht befolgt, zum Beispiel die gelieferten Produkte falsch gelagert, unsachgemäß angewendet oder mit Produkten anderen Lieferanten vermischt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung der Verkäuferin, dass erst ein solcher Umstand den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

Mängelrügen können nur innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen der Ware beim Käufer geltend gemacht werden. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unvorzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Käufer hat der Verkäuferin Nachlieferung oder Nachbesserung zu gestatten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung. Sie gewähren kein Zurückbehaltungsrecht.

Mängelgewährleistungsansprüche für die Lieferung beweglicher Sachen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

9. Haftungsumfang 

Die Feralco Deutschland GmbH haftet in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet die Feralco Deutschland GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Feralco Deutschland GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, verhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ausgeschlossen. Die Regelung der Sätze drei und vier dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit die Verkäuferin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für den Verzug bestimmt sich jedoch nach der Ziffer 3 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Nienburg, für unsere Verpflichtungen der Lieferort. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist Nienburg.